Jugend­schutz­unter­suchung

Jugendschutzuntersuchung

Jugendschutzuntersuchung

Jugendliche, die bei Antritt der Tätigkeit ins Berufsleben jünger als 18 Jahre sind, dürfen gem. § 32 JArbSchG (Jugendarbeitsschutzgesetz) nur beschäftigt werden, wenn sie vorher von einem Arzt untersucht worden sind (Jugendschutzuntersuchung).

Zweck dieser ärztlichen Untersuchung ist es, eine Gefährdung der Gesundheit des Jugendlichen durch die Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit zu vermeiden.

Im Rahmen der Jugendschutzuntersuchung wird der aktuelle Gesundheitszustand anhand vorgeschriebener Untersuchungsrichtlinien erhoben. Besonderes Gewicht entfällt hierbei auf die Überprüfung der Sehkraft (Nah- und Fernsicht) und des Farbensehens sowie des Gehörs. Zusätzlich werden durch eine Urinuntersuchung mögliche Erkrankungen ausgeschlossen.

Der Arzt benötigt zur Abrechnung der Untersuchungskosten einen Untersuchungsberechtigungsschein.

Dieser Untersuchungsberechtigungsschein wird von der Gemeinde ausgestellt.

Die Kosten der Jugendschutzuntersuchung werden nicht von den Krankenkassen, sondern vom Gewerbeaufsichtsamt getragen und sind somit für den Jugendlichen kostenlos.